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   VG Halle, 02.06.2003 - 5 B 16/03   

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https://dejure.org/2003,38159
VG Halle, 02.06.2003 - 5 B 16/03 (https://dejure.org/2003,38159)
VG Halle, Entscheidung vom 02.06.2003 - 5 B 16/03 (https://dejure.org/2003,38159)
VG Halle, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - 5 B 16/03 (https://dejure.org/2003,38159)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 13.04.1999 - 4 W 48/99

    Zweckgebundenheit der Mietnebenkostenforderung; Unpfändbarkeit von

    Auszug aus VG Halle, 02.06.2003 - 5 B 16/03
    Nach überwiegender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei den umgelegten und deshalb als Mietnebenkosten gesondert ausgeworfenen Bewirtschaftungskosten um zweckgebundene unpfändbare Forderungen, die nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung pfändbar sind ( OLG Celle, Beschl. v. 13. April 1999 - 4 W 48/99 - NJW-RR 2000, 460 [OLG Celle 13.04.1999 - 4 W 48/99] [461], m.w.N.; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., RdNr. 221; a.A.: Schmid, ZMR 2000, 144).

    Die Zweckgebundenheit und damit die Unpfändbarkeit ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Zahlung von Nebenkosten an den Vermieter, die in der Regel nicht Bestandteil des Mietzinses sind, sondern regelmäßig für bestimmte Ausgabenarten gesondert vereinbart werden; sie sind in der Weise zweckgebunden, dass sie nur zur Abgeltung der ausdrücklich vereinbarten Nebenkosten bestimmt sind (OLG Celle, Beschl. v. 13. April 1999, a.a.O.).

    Der Mieter muss davor geschützt werden, einerseits aufgrund seiner mietvertraglichen Bindung diese Mietnebenkosten an den Vermieter zu zahlen, andererseits aber der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass der Vermieter aufgrund einer Gläubigerpfändung diese Beträge nicht an die Versorgungsunternehmen weiterleiten kann und diese aufgrund von Zahlungsrückständen des Vermieters die Versorgung des Hauses einstellen, falls der Mieter die Zahlungen nicht nochmals selbst an das Versorgungsunternehmen leistet (OLG Celle, Beschl. v. 13. April 1999, a.a.O.).

  • BGH, 29.11.1984 - X ZR 39/83

    Pfändbarkeit einer Erfindervergütung

    Auszug aus VG Halle, 02.06.2003 - 5 B 16/03
    Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit muss eine Pfändung- und Einziehungsverfügung die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung der Verfügung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll; der Bestimmtheit bedarf es nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern ebenso für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die möglicherweise pfänden wollen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1984 - X ZR 39/83 - BGHZ 93, 83; Stöber, a.a.O., RdNr. 516, zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).

    Für diese muss aus der Verfügung selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne dass sie auf die Möglichkeit verwiesen werden können, notwendige Angaben aus anderen Unterlagen oder Umständen außerhalb der Verfügung zu ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1984, a.a.O; Stöber, a.a.O. RdNr. 516).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.1999 - A 3 S 45/97

    Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

    Auszug aus VG Halle, 02.06.2003 - 5 B 16/03
    Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist ihrer Rechtsnatur nach ein Gesamtverwaltungsakt, der sich aus drei miteinander verbundenen Verwaltungsakten zusammensetzt, nämlich aus der eine Geldforderung betreffenden Pfändungsverfügung ( § 45 Abs. 1 VwVG LSA ), der damit verbundenen und vom Bestehen der Pfändungsverfügung abhängigen Aufforderung zur Drittschuldnererklärung ( § 52 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA ) sowie der ebenfalls mit der Pfändungsverfügung verbundenen und eine wirksame Pfändung voraussetzenden Einziehungsverfügung ( § 50 Abs. 1 , Abs. 2 VwVG LSA ), wobei die einzelnen Verwaltungsakte jeweils den Drittschuldner belastenden Regelungen enthalten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 1999 - A 3 S 45/97 -, m. w. N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2007 - L 5 KR 152/03

    Krankenversicherung

    Letztlich ging es auch den Hilfsorganisationen - wie der gerichtliche Vergleich vom 17.07.2003 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 5 B 16/03 KR verdeutlicht - darum, die "gleiche Vergütung" wie andere private Unternehmer in Köln zu erreichen.
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